Auf den 1. Januar 2021 hat die EKZ die Rückliefertarife für Solarstrom um 26% von 7.6 Rp./kWh im Hochtarif und 6.2 Rp./kWh im Niedertarif auf neu 5.6 Rp./kWh im Hochtarif respektive 4.25 Rp./kWh im Niedertarif gesenkt. Neu können die Herkunftsnachweise (HKN) für den ökologischen Mehrwert der gelieferten Energie für 2 Rp./kWh an die EKZ verkauft werden. Damit kann die EKZ die starke Tarifabsenkung kaschieren.
Produzenten aus dem Netzgebiet der EKZ, welche keinen oder nur einen geringen Eigenverbrauch mit ihrer Photovoltaikanlage nutzen können, ist es unter diesen Bedingungen nicht mehr möglich, die Anlagen wirtschaftlich zu betreiben. Bisher konnten sie die Herkunftsnachweise anderweitig, z.B. an Ökostrombörsen, verkaufen und neben der Rückspeisevergütung mit den Herkunftsnachweisen zusätzliche Einnahmen generieren.
Die EKZ steht mit ihren Rückliefertarifen inklusive der Vergütung der Herkunftsnachweise in einer Auswertung des VESE (Verband unabhängiger Energieerzeuger) zu den Rückliefertarifen der 30 grössten Netzbetreiber an drittletzter Stelle. Die grossen Differenzen zwischen den Netzbetreibern basieren auf den unterschiedlichen geschäftspolitischen Haltungen vom «rechtlichen Minimum» bis zu «Unterstützung und Förderung».
Nach Meinung des VESE wäre eine Vergütung bei Anlagegrössen bis 100 kW Nennleistung von 10.96 Rp./kWh angemessen.

EKZ bremst den Zubau von Photovoltaik anlagen

Mit der Tarifsenkung bremst die EKZ den weiteren Ausbau der Photovoltaik im Kanton Zü- rich weiter aus. Nach eigenen Berechnungen aus Daten der Stromkennzeichnung 2020 stammen 87% des Stroms im Kanton Zürich aus erneuerbaren Quellen, 50% aus der Schweiz und nur 0.44% aus Solarenergie. Der Kanton Zürich liegt mit 20 Wp/Kopf Zubau an Photovoltaik auf dem viertletzten Rang und weit hinter dem Schweizer Mittelwert von
42 Wp/Kopf. Dies zeigt sich anhand der bis Ende 2017 ausgezahlten Einmalvergütungen (Daten Pronovo).
Die EKZ bezieht sich bei der Berechnung der Rückliefertarife auf Art. 15 Abs. 3 des Energie- gesetzes und Art. 12 der Energieverordnung. Die Entschädigungen können aufgrund der vermiedenen, effektiven Beschaffungskosten für Graustrom (Strom ohne Herkunfts- bzw. Qualitätsnachweis) sowie der Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen berechnet werden. Es ist bedauerlich, dass sich die EKZ nicht auf die Vollzugshilfe des BFE bezieht, welche den H4-Tarif -8% empfiehlt.
Es ist bekannt, dass die Spotmarktpreise etwas abgesunken sind. Andererseits ist die Ver- sorgung mit elektrischem Strom der EKZ weitgehend durch langfristige Verträge vor allem mit der AXPO sichergestellt. Es ist nicht anzunehmen, dass die AXPO ihre Preise für die EKZ derart stark gesenkt hat. Falls doch, erstaunt es hingegen, dass der Tarif für EKZ- Mixstrom für gebundene Privatkunden mit weniger als 100’000 kWh Bezug pro Jahr nur um 0.7% von 8.19 Rp,/kWh 2020 auf 8.13 Rp./kWh 2021 gesunken ist.

Fragen an den Regierungsrat

In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen: 1. Wie begründet die EKZ die Senkung der Rückliefertarife um 260/o?

  1. Zockt die EKZ die gebunden Netzkunden ab und gibt die Einsparungen, welche sie am Strommarkt erwirtschaftet, nicht weiter?
  2. Ist es im Sinne des Regierungsrats, dass die EKZ den Energieproduzenten nur das gesetzliche Minimum für den rückgespiesenen Strom auszahlt?
  3. Welchen Stellenwert misst der Regierungsrat dem Ausbau der Photovoltaik durch private Investoren im Kanton Zürich zu?
  4. Wie steht der Regierungsrat dazu, dass der Kanton Zürich als Wirtschaftskanton beim Zubau von Photovoltaik auf dem Kantonsgebiet pro Kopf auf den hintersten Rängen platziert ist?
  5. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass die EKZ dazu beitragen soll die Energie- wende im Kanton Zürich beschleunigen, damit die festgelegten Klimaziele erreicht werden können?
  6. Wie viele kWh Solarstrom wurden von der EKZ von Produzenten im Netzgebiet abge- nommen (ohne eigenen Anlagen der EKZ)? Was hat dies die EKZ gesamthaft gekostet?

zur Anfrage
Zürich ist Schlusslicht beim Ökostrom, Tagesanzeiger 28.4.2021